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   SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10   

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SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10 (https://dejure.org/2012,7974)
SG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10 (https://dejure.org/2012,7974)
SG Dresden, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - S 29 AS 7524/10 (https://dejure.org/2012,7974)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung; Abstrakt angemessene Wohnungsgröße und angemessene Kosten für eine Unterkunft; Örtlicher Vergleichsraum und angemessener Quadratmeterpreis; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach Juris Randnr. 13) wird zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.

    Nach Meinung der Kammer beruhen die von der ARGE im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 auf einen einschließlich Heizkosten in Höhe von 411, 60 EUR begrenzten Betrag nicht auf einem schlüssigen Konzept (vgl. dazu BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris).

    Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen in diesen Fällen hilfsweise die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a. F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n. F.) angewendet werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach Juris).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Zudem genügen die vom Antragsgegner bislang dem Sozialgericht Dresden in anderen Verfahren vorgelegten Datengrundlagen der Kammer nicht, um im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine eigene Angemessenheitsgrenze zu definieren (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - nach juris) (b).

    Damit wird aber letztlich nur die Gewichtung der Mietspiegeldaten angesprochen, die in anderen Urteilen als der wohl richtige Weg zur Auswertung Daten eines qualifizierten Mietspiegels angesehen wurde (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - nach juris).

    Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste.

    Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris).

    Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen.

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 390/09

    Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherung für Arbeitssuchende bei

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - zitiert nach Juris Randnr. 43 ff.): 1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).

    Die Landeshauptstadt Dresden hat jedenfalls die ihr zur Verfügung stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert (so auch SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - zitiert nach Juris Randnr. 52 sowie die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, zitiert nach Juris).

    Anders als die 40. Kammer des SG Dresden in dessen Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - (zitiert nach Juris Randnr. 53 ff.) ist die 29. Kammer nicht der Meinung, dass anstelle des Stadtratsbeschlusses auf den qualifizierten aktualisierten Mietspiegel von 2008 zurückgegriffen werden kann.

    Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen.

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Nach Meinung der Kammer beruhen die von der ARGE im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 auf einen einschließlich Heizkosten in Höhe von 411, 60 EUR begrenzten Betrag nicht auf einem schlüssigen Konzept (vgl. dazu BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Problematisch ist auch die Auswahl dieser Datengrundlagen für die Berechnung der Leerstandsreserve, da Umfragen bei wenigen Vermietern nur dann als Datengrundlage herangezogen werden können, wenn diese eine marktbeherrschende Stellung haben (BSG Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn 19 nach juris).

  • SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Leistungen für Kosten der Unterkunft

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Daraufhin hat das Gericht mit Schreiben vom 07.02.2012 den Beklagten gem. § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, bis 21.02.2012 darzulegen, wie das angemessene Maß ermittelt wurde und auf welchem Konzept die Festsetzung beruht und die zugrundeliegenden Daten zu unterbreiten, damit das Gericht die Schlüssigkeit des Konzeptes überprüfen kann (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 S 29 AS 6486/10 und 3225/08, die in Juris veröffentlicht sind).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, kann ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraumes nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren so genannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt (vgl. dazu bereits die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, die in Juris veröffentlicht sind).

    Die Landeshauptstadt Dresden hat jedenfalls die ihr zur Verfügung stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert (so auch SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - zitiert nach Juris Randnr. 52 sowie die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, zitiert nach Juris).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Bei der Anwendung der VwV-Ersatzwohnraum ist die tatsächliche Anzahl der Zimmer unerheblich, die angemessene Wohnungsgröße richtet sich allein nach der Anzahl der Personen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - Randnr. 16 unter Verweis auf das Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -).

    In dem sog. "München-Urteil" des BSG vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern auf der Grundlage des WoFG für Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung als "angemessene Wohnflächen" bezüglich Einpersonenhaushalten bei Ein-Zimmer-Wohnungen 40 qm und bei Zwei-Zimmer-Wohnungen 50 qm festgesetzt.

    Im dortigen Fall führt der Rückgriff des BSG auf die landesrechtlichen Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung dazu, dass als Ausgangspunkt für die Produkttheorie 50 qm, d.h. die höhere förderfähige Wohnfläche, als abstrakt angemessene Wohnungsgröße anzusetzen waren (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - Randnr. 19).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris).

    Diese Heranziehung der Tabellenwerte zum WohnGG ersetzt nach Auffassung des BSG die festzustellende Referenzmiete nicht, sondern dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen (BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09. Rn 27 nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen in diesen Fällen hilfsweise die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a. F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n. F.) angewendet werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach Juris).

  • SG Dresden, 21.12.2010 - S 29 AS 3225/08

    Übernahme der Unterkunftskosten und Heizkosten i.H.d. tatsächlichen Aufwendungen

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, kann ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraumes nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren so genannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt (vgl. dazu bereits die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, die in Juris veröffentlicht sind).

    Die Landeshauptstadt Dresden hat jedenfalls die ihr zur Verfügung stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert (so auch SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 - zitiert nach Juris Randnr. 52 sowie die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 - S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, zitiert nach Juris).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Soweit das IWU angesichts des Urteils des BSG vom 13.4.2011 (Az B 14 AS 106/10 R, nach juris) auf Seite 6 seines Gutachtens davon ausgeht, dass Randnummer 30 der Entscheidung entnommen werden könne, das BSG fordere eine Angemessenheitsgrenze, die mit ausreichend freiem und angemessenem Wohnraum verbunden sei, kann dies angesichts des Kontexts, in dem die Aussage steht, nicht überzeugen.

    Durch die Einbeziehung aller darüber liegenden Bauausstattungsklassen, wie es das BSG auch in oben zitierter Entscheidung in Berlin für richtig hielt, dürfte gewährleistet sein, dass auch gut ausgestattete Wohnungen in einfachsten Lagen berücksichtigt werden und es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine Wohnung mit den als angemessen erachteten Leistungen anzumieten (ähnlich auch BSG Urt. v. 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R, Rn 32 nach juris).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10
    Nach Meinung der Kammer beruhen die von der ARGE im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 auf einen einschließlich Heizkosten in Höhe von 411, 60 EUR begrenzten Betrag nicht auf einem schlüssigen Konzept (vgl. dazu BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

    Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - und - B 14 AS 65/08 R - jeweils zitiert nach Juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11

    Ablehnung einer unbefristeten vorläufigen Bewilligung der Übernahme höherer

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

  • SG Koblenz, 20.05.2010 - S 16 AS 444/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung -

  • SG Braunschweig, 09.09.2009 - S 33 AS 2716/08
  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 391/09

    Höhe der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Hilfe zum

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3498/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.v. Leistungen der Grundsicherung

    Auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insoweit nicht abgestellt werden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 02.11.2011, Az.: S 10 AS 4150/10 und Urteil des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).

    Wenn bzw. soweit er in der Vergangenheit keine ausreichende Datengrundalge geschaffen hat, kann dies nicht zu Lasten der Kläger gehen (so auch Urteil der 29. Kammer des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).

    Insoweit führte bereits die 29. Kammer des SG Dresden (S 29 AS 7524/10) zutreffend aus:.

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3494/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.d. Gewährung von Leistungen der

    Auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insoweit nicht abgestellt werden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 02.11.2011, Az.: S 10 AS 4150/10 und Urteil des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).

    Wenn bzw. soweit er in der Vergangenheit keine ausreichende Datengrundalge geschaffen hat, kann dies nicht zu Lasten der Kläger gehen (so auch Urteil der 29. Kammer des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).

    Insoweit führte bereits die 29. Kammer des SG Dresden (S 29 AS 7524/10) zutreffend aus:.

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3497/10

    Erhebliche Abweichungen der örtlichen Rechtsvorschriften zur Auslegung des

    Auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insoweit nicht abgestellt werden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 02.11.2011, Az.: S 10 AS 4150/10 und Urteil des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).

    Wenn bzw. soweit er in der Vergangenheit keine ausreichende Datengrundalge geschaffen hat, kann dies nicht zu Lasten der Kläger gehen (so auch Urteil der 29. Kammer des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).

    Insoweit führte bereits die 29. Kammer des SG Dresden (S 29 AS 7524/10) zutreffend aus:.

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3496/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.d. Leistungen der Grundsicherung

    Auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insoweit nicht abgestellt werden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 02.11.2011, Az.: S 10 AS 4150/10 und Urteil des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).

    Wenn bzw. soweit er in der Vergangenheit keine ausreichende Datengrundalge geschaffen hat, kann dies nicht zu Lasten der Kläger gehen (so auch Urteil der 29. Kammer des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).

    Insoweit führte bereits die 29. Kammer des SG Dresden (S 29 AS 7524/10) zutreffend aus:.

  • SG Dresden, 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09

    Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete für einen 1-Personen-Haushalt im

    Insoweit schließt sich die Kammer der von der 29. Kammer des SG Dresden vertretenen Auffassung an, dass mit den vorhandenen Daten eine Angemessenheitsgrenze nicht ermittelt werden kann (vgl. hierzu SG Dresden, Urteil vom 28.02.2012, Az. S 29 AS 7524/10).
  • SG Dresden, 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11

    Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (hier: 411,93 EUR für die

    Denn der vom Beklagten als angemessen angesehene Quadratmeterpreis beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. im Einzelnen: SG Dresden, Urteil vom 28. Februar 2012 - S 29 AS 7524/10 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 12. März 2012 - S 20 AS 2670/11).
  • SG Dresden, 28.03.2012 - S 20 AS 904/12

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung einer höheren Grundsicherung

    Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen des SG Dresden im Urteil vom 28. Februar 2012 - S 29 AS 7524/10 - Bezug genommen.
  • SG Magdeburg, 23.04.2014 - S 14 AS 4313/10

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Das SG Dresden hat in seinem Urteil vom 28.02.2012 (- S 29 AS 7524/10 -, juris) bereits entschieden, dass eine Rückrechnung der für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten auf einen Wert für den 2 Jahre zuvor liegenden Zeitraum mit Hilfe des deutschlandweiten allgemeine Lebenshaltungskosten zur Bestimmung der angemessenen Miethöhe kein schlüssiges Konzept darstellt.
  • SG Dresden, 12.03.2012 - S 20 AS 2670/11

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung einer höheren Grundsicherung

    Denn der vom Beklagten als angemessen angesehene Quadratmeterpreis beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. im Einzelnen: SG Dresden, Urteil vom 28. Februar 2012 - S 29 AS 7524/10 m. w. N.).
  • SG Trier, 18.01.2013 - S 4 AS 319/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Denn hier fehlt es an der anfänglichen Datengrundlage (diesen Einwand hat auch das SG Dresden in dem Urteil vom 28.2.2012, S 29 AS 7524/10, Nr. 114 f. zitiert nach juris vorgebracht; auch das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund der Schwierigkeiten der Rückrechnung keine Verletzung der Vermieter in Grundrechten gesehen, wenn zu ihren Lasten ein Mietspiegel älteren Datums fortgeschrieben wird, obwohl ein neuerer Mietspiegel für einen Zeitraum nach dem streitigen Zeitraum existiert, der wesentlich zeitnähere Daten bietet, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.1990, 1 BvR 268/09; 1 BvR 269/90, 1 BvR 270/90 ).
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